1. Art. 85 (Datenschutz-Grundverordnung) DSGVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen erfassen kann.
2. Art. 85 Abs. 2 DS-GVO macht im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab. Soweit das Äußerungsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Allgemeinen Persönlichkeitsrecht) insoweit die Abwägungs- und Ausgleichsfunktion zur Herbeiführung praktischer Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtspositionen übernehmen kann, kann für das KUG im Bereich der Bildberichterstattung nichts anderes gelten. Die umfangreichen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen des KUG erlauben dann auch eine - künftig gebotene – Berücksichtigung auch der unionsrechtlichen Grundrechtspositionen. Erwägungsgrund 153 der DSGVO bedingt eine - national im Zuge des § 823 Abs. 1 BGB als Rahmenrecht bzw. bei §§ 22, 23 KUG ohnehin erfolgende - umfassende Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Entsprechend Erwägungsgrund 4 Satz 3 hat Art. 85 DSGVO gerade den Normzweck, einen Verstoß der DSGVO gegen die Meinung- und Medienfreiheit zu vermeiden und entsprechende Komplikationen auszuschließen.
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 18.06.2018 – 15 W 27/18 –)