Datenschutz-Aufsicht: Nutzung von Drohnen „in der Regel nicht möglich“
- 23. Mai 2019
Ein Papier der Datenschutzkonferenz (DSK) weist darauf hin, dass nach § 21b LuftVO der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten ist, wenn der betroffene Eigentümer und Mieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Nach Ansicht der DSK handelt es sich bei der Nutzung von Kameradrohnen datenschutzrechtlich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung. Damit sei die DSGVO anwendbar, wenn die Maschine nicht ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten eingesetzt wird, sondern beispielsweise zu gewerblichen Zwecken oder für die Veröffentlichung der Aufnahmen.
(DSK Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen 16.01.2019)