Abschleppen eines Autos auf dem Behindertenparkplatz
- 28. September 2011
Immer wieder werden Fahrzeuge auf einem Behindertenparkplatz geparkt und abgestellt, ohne dass das Erfordernis der konkreten Beeinträchtigung eines parkberechtigten Verkehrsteilnehmers nachgewiesen ist. Mit dieser Fragestellung hatte sich nun das Verwaltungsgericht Neustadt in einer Entscheidung vom 13. September 2011 zu beschäftigen. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass die parkbevorrechtigten behinderten Benutzer nach der gesetzgeberischen Wertung als Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße hilfsbedürftig sind und darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Deshalb besteht an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen nach Auffassung des Gerichts ein erhebliches öffentliches Interesse. Entgegen der Auffassung des Klägers im entschiedenen Fall war das Abschleppen seines Fahrzeuges deshalb nicht unverhältnismäßig, weil der im konkreten Fall daneben befindliche zweite angeordnete Behindertenparkplatz unbesetzt war.
(Urteil des VG Neustadt vom 13.9.2011 Az. 5 Kart 369/11/NW)