Abtretung von Mietwagenkosten keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung
- 28. September 2011
Wenn sich eine Autovermietung vom Geschädigten die Schadensersatzansprüche gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung geschäftsmäßig abtreten lässt, um diese nachfolgend im eigenen Namen gegenüber dem Unfallverursacher und der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend zu machen, handelt es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf vom 14.7.2011 liegt eine Nebenleistung nur vor, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit die Leistung insgesamt trägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Leistung handelt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Eine Autovermietung ist gerade keine Inkassofirma, deren Hauptgeschäftsmodell die Geltendmachung von Forderungen ist.
(LG Düsseldorf vom 14.7.2011 Az. 21 S4 118 / 10)