Google Adwords und bekannte fremde Marke
- 28. September 2011
Ein Internetnutzer und Wettbewerber darf eine bekannte fremde registrierte Marke als Google Adword verwenden, um bei Internetsuchen zu diesem die Bewerbung seiner Produkte zu veranlassen. Voraussetzung dafür ist, dass er lediglich eine Alternative zu den Produkten des Markenrechteinhabers bietet, diese aber nicht nachahmt, die Marke nicht verunglimpft und die Markenfunktion nicht beeinträchtigt.
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.9.2011 Az. C - 323 / 09)