Störerhaftung des Hostproviders und Blogbetreibers
- 02. November 2011
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist ein Tätigwerden eines Hostproviders nur insofern veranlasst, wenn der Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung des Opfers so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Opfer den Hostprovider oder Betreiber eines Blogs direkt als Störer in Anspruch nehmen.
(Urteil BGH 25.10.2011, VI ZR 93/10)